Inobhutnahme

Inobhutnahme

Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 Abs.1 SGB VIII. Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche entweder nach Anordnung durch das Jugendamt, durch polizeiliche Verfügung oder durch Selbstmeldung. Die Aufnahmekapazität umfasst 3 Plätze - für Mädchen und Jungen von 1 - 17 Jahren.

Mit dem der Inobhutnahme wird die Möglichkeit geschaffen, Kinder und Jugendliche aus einer konflikthaften, gefährdenden oder bedrohlichen Situation herauszunehmen und ihnen einen Schutzraum zu bieten, der ihnen mit fachlicher Unterstützung ermöglicht, ihre Krisensituation zu bewältigen. Diese Maßnahme ist insbesondere dann notwendig, wenn das Wohl der Kinder/Jugendlichen unmittelbar bedroht ist. Solche Situationen können sein:

  • Eskalierende Familienkonflikte
  • Persönliche und akute Krisensituationen
  • Gefährdung des Kindeswohl durch Gewalt, Vernachlässigung oder Verwahrlosung
  • Die Gefahr des Abrutschens in kriminelle Handlungen
  • „Straßenkarrieren“
  • Drogen, Gewalt, Missbrauch oder ähnliches

Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung der Einrichtung finden Sie hier.


Unmittelbar nach der Aufnahme (wenn nicht selbst durch das Jugendamt veranlasst) werden das zuständige Jugendamt informiert und erste Verfahrensfragen abgeklärt. Spätestens 1 Tag (am Wochenende auch 2 Tage) nach Inobhutnahme wird mit dem Jugendamt die weitere Vorgehensweise abgesprochen, um für und mit dem Kind/Jugendlichen umgehend die weitere Perspektive abzuklären.

Der Aufenthalt in der Inobhutnahme soll so kurz wie möglich gehalten werden und zu einer Lösung führen, die dem weiteren Wohl der Kinder und Jugendlichen dient.

Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wird durch das zuständige Jugendamt parallel dazu die Bestellung eines gerichtlichen Vormundes beantragt und ein Clearingverfahren eingeleitet.