Inobhutnahme
Inobhutnahme ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 Abs.1 SGB VIII. Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche entweder nach Anordnung durch das Jugendamt, durch polizeiliche Verfügung oder durch Selbstmeldung. Die Aufnahmekapazität umfasst 3 Plätze - für Mädchen und Jungen von 1 - 17 Jahren.

Mit dem der Inobhutnahme wird die Möglichkeit geschaffen, Kinder und Jugendliche aus einer konflikthaften, gefährdenden oder bedrohlichen Situation herauszunehmen und ihnen einen Schutzraum zu bieten, der ihnen mit fachlicher Unterstützung ermöglicht, ihre Krisensituation zu bewältigen. Diese Maßnahme ist insbesondere dann notwendig, wenn das Wohl der Kinder/Jugendlichen unmittelbar bedroht ist. Solche Situationen können sein:
- Eskalierende Familienkonflikte
- Persönliche und akute Krisensituationen
- Gefährdung des Kindeswohl durch Gewalt, Vernachlässigung oder Verwahrlosung
- Die Gefahr des Abrutschens in kriminelle Handlungen
- „Straßenkarrieren“
- Drogen, Gewalt, Missbrauch oder ähnliches
Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung der Inobhutnahme finden Sie hier.

