Wann ist eine Familie suchtkrank? Wann sind Jugendliche suchtkrank?

Eine Familie oder Jugendliche sind „suchtkrank“, wenn hierzu bereits Auffälligkeiten über eine Psychosoziale Beratungsstelle / Suchtberatungsstelle, durch das Jugendamt sowie durch medizinisches/therapeutisches Fachpersonal bekundigt wurden.

Dabei kann mit Unterstützung der Ambulanten Hilfe - Sucht (AHS) und anderen spezifischen Institutionen abgeklärt werden, ob hierzu professionelle Hilfen/Maßnahmen ratsam wären.

Die AHS kann in allen Familien sowie in der Arbeit mit Jugendlichen eingesetzt werden, die sich im Kontext einer Suchtproblematik in Krisen- und Belastungssituationen befinden, mit deren Bewältigung sie alleine überfordert sind. Wir geben dabei „Hilfe zur Selbsthilfe”.

Mehr erfahren: Ambulante Hilfe - Sucht

Wie läuft die Ambulante Hilfe - Sucht ab?

Planungs- und Vorbereitungsphase

  • das Thema „Beziehungs- und Vertrauensaufbau“ bekommt mit den Kindern, Jugendlichen, Eltern und Angehörigen eine hohe Priorität
  • gemeinsam wird ein individuelles Arbeitskonzept für die Familie und die Jugendlichen zur Verhaltensänderung erarbeitet
  • das Arbeitskonzept wird durch ein Gespräch mit dem zuständigen Jugendamt besprochen und die Unterstützung genehmigt

Umsetzungs- und Durchführungsphase

  • prozessbegleitende Hilfeplan- und Hilfeplanfortschreibungsgesprächen
  • Ausführen des Hilfeplanes entsprechend der Leistungsbeschreibung
  • Initiieren von (sucht)spezifischen Angeboten
  • Teilnahme an Helferkonferenzen
  • Dokumentieren der Arbeitsvorgänge und Leistungsnachweise
  • Teilnahme an Teambesprechungen, Kollegialer Beratung und Supervision

Prozessbegleitende Kontrolle des Zielerreichungsgrades

  • Bestärkung und Motivation
  • gegebenenfalls Korrektur der Interventionen

Für wen kommt die „Hilfe zur Erziehung” in Frage?

  • Familien, in denen abhängiger Gebrauch von:
    • stoffgebundenen Suchtmitteln (z.B. Alkohol, Medikamente, Methamphetamine oder Cannabis)
    • Verhaltenssüchte (z.B. Glücksspielsucht, Kaufsucht, Essstörungen) bestehen
  • Familien, in denen mindestens ein Kind lebt oder zurückgeführt werden soll
  • Jugendlichen, bei denen ein problematischer Suchtmittelkonsum besteht
  • Jugendlichen, denen eine richterliche Weisung aufgelegt wurde

An wen kann ich mich wenden?

Porträt Franka Zobel, Einrichtungsleiterin Suchtberatungsstelle

Franka Zobel
Einrichtungsleiterin

Telefon: 036691 5720-50
Fax: 036691 5720-29
ahs@wendepunkt-ev.net

Sozialpädagogische Familienhilfe

§31 SGB VIII: Die fachliche Definition lautet „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und erfordert die Mitarbeit in der Familie.“


Erziehungsbeistand

§30 SGB VIII: „Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“